Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten und „verschwiegener Vorschaden“

Urteil Amtsgericht Hechingen vom 05.09.2018 – Az: 6 C 202/17

Das Amtsgericht Hechingen am 05.09.2018 die Klage einer Sachverständigen-GmbH aus abgetretenem Recht des Anspruchstellers wegen Verschweigen eines Vorschadens abgewiesen.
Der Geschädigte hatte die Sachverständigen-GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Unfallschäden nach einem Heckaufprall an seinem Pkw beauftragt. Der Unfallhergang und die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung zu 100 % war unstreitig.

Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als Doppelte überstiegen hatte, lag ein Totalschaden vor. Die Sachverständigen-GmbH hatte den Wiederbeschaffungswert
mit 2.500,00 € ermittelt.

Die Haftpflichtversicherung konnte einen Schaden an der Seitenwand hinten links nicht dem Unfallereignis aus dem Heckaufprall zuordnen. Sie beauftragte einen eigenen Sachverständigen
mit der Nachbesichtigung. Dieser stellte fest, dass es sich um einen unreparierten Vorschaden handelt. Er ermittelte deshalb den Wiederbeschaffungswert auf 2.300,00 €. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, wegen dem verschwiegenen Vorschaden, die Gebühren der Sachverständigen-GmbH zu bezahlen.

Das Amtsgericht Hechingen gab der Haftpflichtversicherung Recht. Es stellte zunächst fest, dass der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall Anspruch auf die Kosten hat, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfallereignis erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Kosten eines Privatgutachtens.
Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn das erstattete Gutachten auf Grund der fehlenden Angaben zu dem Vorschaden unbrauchbar ist. Hat der Geschädigte den Gutachter unzutreffend über Vorschäden unterrichtet, muss der Schädiger die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten nicht tragen.
Im Prozess hatte die Sachverständigen GmbH vorgetragen, dass ihre ausdrückliche Frage nach etwaigen Vorschäden vom Geschädigten verneint worden sei. Damit stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschädigte die Gutachter-GmbH nicht zutreffend über den Vorschaden informiert hatte und das Gutachten deshalb objektiv unbrauchbar war.