Fehlende Bestimmtheit der Anklageschrift stellt ein Verfahrenshindernis dar

Beschluss des OLG Stuttgart vom 07.01.2021 – Az.: 2 Rv 16 Ss 914/20 –

Das OLG Stuttgart hat am 07.01.2021 ein Urteil des Amtsgerichts Horb a.N. vom 11.08.2020 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, weil es an einer wirksamen Anklageschrift und damit an einer Prozessvoraussetzung gefehlt hat.

Am 11.08.2020 hatte das Amtsgericht den Angeklagten wegen eines Umweltdelikts im Sinne des § 327 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Dem Verfahren lag eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 05.06.2020 zugrunde, welche den Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion im Hinblick auf die Tatzeit nicht genügt hat und deshalb unwirksam war.
Dem Angeklagten wurde folgendes vorgeworfen: „Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich seit 2014 oder 2015, betreiben Sie auf Ihrem Grundstück in der …… Straße in ……… ohne Genehmigung eine genehmigungsbedürftige Anlage, weshalb gegen Sie bereits ein Strafbefehl des Amtsgerichts Horb vom 28.03.2017, rechtskräftig seit dem 12.04.2017, erging. In Kenntnis dieses Strafbefehls lagerten Sie dennoch weiterhin auch noch nach dem 24.06.2016, wie dies anlässlich der Durchsuchung am 08.08.2019 festgestellt wurde, … weitere Gegenstände … ab.“

Bis zum Erlass des ersten Strafbefehls des Amtsgerichts Horb am 28.03.2017 war Strafklageverbrauch eingetreten und die Tatzeit war in der Anklageschrift nicht hinreichend konkretisiert. Damit litt die Anklageschrift an einem nicht behebbaren funktionellen Mangel und war deshalb unwirksam.

Beachte: Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung von Verfahrenshindernissen durch das Gericht setzt stets voraus, dass die Revision zulässig, dh. ordnungsgemäß eingelegt und begründet ist. Nur ein zulässiges und wirksam angebrachtes Rechtsmittel verleiht dem übergeordneten Gericht die Befugnis und die Möglichkeit, das angefochtene Urteil zu überprüfen und in seinen Bestand einzugreifen.